Volljährigkeit:
Der zur Bedienung der Arbeitsbühne vorgesehene Mitarbeiter hat sein 18-tes Lebensjahr vollendet und ist von seinem Auftraggeber schriftlich beauftragt worden.

Einweisung:
Der Mitarbeiter ist in die Bedienung der Arbeitsbühne eingewiesen

Führerschein
Der Fahrer der Arbeitsbühne bzw. des Zugfahrzeuges von Anhänger-Arbeitsbühne besitzt einen entsprechenden, gültigen Führerschein.

Zugfahrzeug:
Bei Anhänger-Arbeitsbühnen ist ein geeignetes Zugfahrzeug einzusetzen.

 
Umsetzung: werbegams.at